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Änderungen / Aktuelles

Die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurden zum 1.1.2023 neu festgesetzt.

Zum 1.1.2023 wird der Regelbedarf erhöht. Die Sätze werden alle fünf Jahre neu festgesetzt, wenn eine neue sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegt. Außerdem werden sie jährlich entlang der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist auf 502 Euro im Monat gestiegen, 53 Euro mehr als der Regelbedarf im Jahr 2022. Wer mit einem anderen bedürftigen Erwachsenen – etwa dem Ehepartner – in einer Wohnung lebt, erhält ab 2023 451 Euro monatlich.


Regelbedarfstufe123456
01.01.2023 502 € 451 € 402 € 420 € 348 € 318 €
01.01.2022 449 € 404 € 360 € 376 € 311 € 285 €
01.01.2021 446 € 401  € 357 € 373 € 309 € 283 €
01.01.2020
432 € 389 € 345 € 328 € 308 € 250 €
01.01.2019
424 € 382 € 339 € 322 € 302 € 245 €
01.01.2018
416 € 374 € 332 € 316 € 296 € 240 €