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Vorrangige Leistungen

Wenn Sie Ansprüche auf vorrangige Leistungen (§ 12a SGB II) wie z. B.:

  • Wohngeld
  • Kindergeld, Kinderzuschlag
  • Arbeitslosengeld I
  • Elterngeld und/oder Unterhaltsleistungen

haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen. Solche sog. vorrangigen Leistungen werden auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern.