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Leistungskürzungen / Sanktionen

Die Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ohne wichtigen Grund kann dazu führen, dass Ihr Bürgergeld für ein bis drei Monate um 10 %, 20 % oder 30 % des Ihnen zustehenden Regelbedarfs gekürzt wird (Sanktion § 31a SGB II und  § 31 SGB II). 

Wenn Sie sich auf eine Einladung des Jobcenters ohne wichtigen Grund hin nicht melden (Meldeversäumnis § 32 SGB II), mindert sich Ihr Bürgergeld für jedes Versäumnis um 10 % des Ihnen zustehenden Regelbedarfs. 

Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Sanktion mit dem Ihnen verbleibenden Betrag grundsätzlich sämtliche Kosten für Ihren Lebensunterhalt abdecken müssen.