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Geld für Wohnung und Heizung

Auch die sog. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sind Bestandteil vom Bürgergeld. Soweit diese Bedarfe angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten vom Jobcenter übernommen werden.

Im ersten Jahr des Leistungsbezuges gilt eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung (ohne Heizung) übernommen.

Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung bzw. deren Kosten wird der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen herangezogen, welcher alle zwei Jahre zum 01. August fortgeschrieben wird. Die Mietobergrenzen sind gestaffelt nach der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Größe der Wohnung allein hat bei der Beurteilung, ob es sich um eine angemessene Wohnung handelt, keine Bedeutung.

Die aktuellen Mietobergrenzen (Kaltmiete ohne Heiz- und Nebenkosten) können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heiz- und Nebenkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.


Wohnungsbeschaffungskosten

Bei Umzug oder Neuanmietung einer Wohnung mit Zustimmung des Jobcenters kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete beantragt werden.
Mietobergrenzen (ab 01.08.2020)

PersonenGrößebis 31.07.2022ab 01.08.2022
1 45 332,10 € 378,45 €
2 60 442,80 € 504,60 €
3 75 517,50 € 591,00 €
4 90 621,00 € 709,20 €
5 105 682,50 € 780,15 €
6 120 780,00 € 891,60 €
7 135 877,50 € 1.003,05 €
8 150 975,00 € 1.114,50 €
9 165 1072,50 € 1.225,95 €
10 180 1170,00 € 1.337,40 €