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Geld für besondere Lebenssituationen

Bei entsprechend festgestelltem Bedarf bzw. Anspruch werden für verschiedene Lebenssituationen weitere Leistungen gewährt:

Mehrbedarf (§ 21 SGB II)

Für Alleinerziehende, bei Schwangerschaft, bei Behinderung oder medizinisch begründeter kostenaufwändiger Ernährung und für Warmwasser  können Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Die Höhe der Mehrbedarfe hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. So beträgt z. B. der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren 36% des individuellen Regelsatzes.

Einmalige Leistungen (§ 24 SGB II)

Über den Regelbedarf hinaus können Sie einmalig Leistungen erhalten. Darunter fallen:

  • eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
  • Reparaturen von therapeutischen Geräten
  • Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Abweichende Leistungen in Notfällen / Darlehen bei besonderem Bedarf (§ 24 SGB II)

Für einen besonderen unabweisbaren Bedarf können Sie zusätzliche Geld- oder Sachleistungen erhalten. Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann z.B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen. In diesen Fällen bekommen Sie ein entsprechendes Darlehen.