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Geld und Leistung

Das Bürgergeld umfasst einen pauschalisierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser dient der Deckung der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege u.a. für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Die Höhe ist abhängig vom Lebensalter.

Es kann darüber hinaus ein Mehrbedarf (§ 21 SGB II) bestehen. Beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche; Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten. Ebenso für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung oder bei unabweisbaren, besonderen Bedarfen im Einzelfall.

Es werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit diese angemessen sind. In bestimmten Fällen können auch die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Voraussetzung ist eine vorherige Zusicherung.

Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen in angemessenem Umfang, nicht aber die Tilgungsraten für Kredite. Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Kosten für eine vergleichbare Miete.

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld in einer privaten Krankenversicherung versichert, können Sie im Basistarif privat versichert bleiben. Ein Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen wird seit 2011 nicht mehr gezahlt, der Hilfezeitraum gilt als beitragsfreie Versicherungszeit.

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