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Vermögen

Ihr Vermögen (§ 12 SGB II) wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:
  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten (auch Kryptowährungen), Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Kapitallebensversicherung und
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:
  • Für jede Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Während des ersten Jahres besteht eine sogenannte Karenzzeit, in der für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft 40.000 Euro und für jede weitere Person 15.000 Euro unberücksichtigt bleiben.
  • Weiterhin bleibt Vermögen, das bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters nicht verwertet werden kann, weil mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart wurde, unberücksichtigt.
  • Angemessener Hausrat.
  • Selbst bewohntes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung bis zu bestimmten Größen).
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.