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Vermögen

Ihr Vermögen (§ 12 SGB II) wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:
  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten (auch Kryptowährungen), Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Kapitallebensversicherung und
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:
  • Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben folgende Vermögenswerte unberücksichtigt:
    • bis zur Vollendung 30. Lebensjahr 5.000 EUR
    • ab dem 31. Lebensjahr 10.000 EUR
    • ab dem 41. Lebensjahr 12.500 EUR
    • ab dem 51. Lebensjahr 20.000 EUR
  • Weiterhin bleibt Vermögen, das bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters nicht verwertet werden kann, weil mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart wurde, unberücksichtigt.
  • Angemessener Hausrat.
  • Selbst bewohntes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung wird während einer Karenzzeit von 1 Jahr ab dem ersten Leistungsbezug nicht als Vermögen berücksichtigt. Nach der Karenzzeit gelten bestimmte Höchstgrenzen für die Wohnfläche, ab der das selbst bewohnte Wohneigentum berücksichtigt wird).
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.