Formen der Widerspruchseinlegung im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) des Kommunalen Jobcenters Landkreis Tuttlingen nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie beim Landratsamt Tuttlingen, Kommunales Jobcenter in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen einreichen. Die Formerfordernisse sind in § 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 36a Absätze 2, 2a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Widerspruch eingelegt werden kann, beschrieben
1. Schriftform
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich einreichen. Hierfür müssen Sie Ihre Erklärung schriftlich fixieren und eigenhändig handschriftlich unterschreiben. Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht.
2. Niederschrift
Sie können persönlich beim Landratsamt Tuttlingen, Kommunales Jobcenter erscheinen und Ihren Widerspruch mündlich vortragen. Über Ihre Erklärung wird dabei ein Protokoll angefertigt.
3. Elektronische Form (§ 36A Absatz 2 SGB I)
Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur einlegen. Dabei ist die Signierung mit einem Pseudonym, das keine unmittelbare Identifizierung durch das Landratsamt Tuttlingen ermöglicht, nicht zulässig. Die Signatur kann auf Basis einer Signaturkarte oder als Fernsignatur ohne Hilfsmittel erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/cln_112/EVD/DE/Uebersicht_eVD/start.html
4. Schriftformersetzende Form (§ 36A Absatz 2 Buchstabe A SGB I)
a. elektronisches Formular
Widersprüche können grundsätzlich durch eine unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, eingelegt werden. Hierbei muss die erklärende Person ihre Identität in bestimmter Form nachweisen.
Diese Möglichkeit stellt das Landratsamt Tuttlingen über ServiceBW zur Verfügung (https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6023605).
b. elektronisch signierte Erklärung
Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) einlegen. Behörden und Rechtsanwälte können in ihrer Funktion kein eBO nutzen. Diese nutzen das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Nähere Informationen dazu, wie Sie ein eBO einrichten und nutzen können, erhalten Sie in der folgenden Übersicht der Bund-Länder-Kommission:
Die Möglichkeit den Widerspruch als elektronisches Dokument per De-Mail mit absenderbestätigtem Versand gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes einzulegen besteht beim Landratsamt Tuttlingen aktuell nicht, da das Landratsamt keine De-Mailadresse vorhält.
5. Rechtsgrundlagen
§ 65a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 9a Absatz 5 Onlinezugangsgesetz (OZG)